Elterngeld und Erziehungsgeld
Elterngeld und Erziehungsgeld können Sie bei Wohnsitz in Baden- Württemberg bei der Landeskreditbank in Karlsruhe beantragen. Es wird für jedes Kind 12 Monate lang gezahlt. Allein erziehende Studentinnen erhalten das Elterngeld in der Regel (es gelten gewisse Voraussetzungen) 14 Monate lang, siehe:
www.l-bank.deZur Berechnung des Elterngeldes (aus erzieltem Erwerbseinkommen) wird das individuelle Nettoeinkommen der/des Antragstellenden der letzten 12 Monate vor Beginn der 6 wöchigen Mutterschutzfrist vor der Geburt zugrunde gelegt. In der Regel errechnet sich die Höhe des Elterngeldes mit 65 – 67% aus diesem Nettolohn. Bei Niedrigverdienern/-verdienerinnen kann sich dieser Prozentsatz bis auf 99 % erhöhen. Das ist bei einem Gehalt von 416,70 € erreicht. Auch Partner haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie Elternzeit nehmen.
Achtung: Studierende aus dem Ausland haben generell keinen Anspruch auf Elterngeld, wenn ein Aufenthaltsstatus nur zum Zwecke des Studiums besteht (§16 AufentG).
Allgemeine Informationen zum Thema Elterngeld finden sich im
Familienwegweiser.
Hinweis: Elterngeld wird als Einkommen auf ALG II angerechnet. Es sei denn, das Elterngeld ist errechnet auf der Basis von früherem Erwerbseinkommen.
ElterngeldPlus
Mit dem ElterngeldPlus wird es künftig für Mütter und Väter einfacher, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Außerdem kann die Elternzeit flexibler gestaltet werden. Die Regelungen zum ElterngeldPlus, zum Partnerschaftsbonus sowie zur flexibleren Elternzeit gelten für Eltern, deren Kinder ab 1. Juli 2015 geboren werden. Das Gesetz ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Mütter und Väter können mit den Neuregelungen länger Elterngeld beziehen, wenn sie nach der Geburt eines Kindes Teilzeit arbeiten. Künftig ist es für diese Eltern möglich, das ElterngeldPlus doppelt so lange zu erhalten. Aus einem Elterngeldmonat werden so zwei ElterngeldPlus-Monate. Damit können Eltern ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen und sie haben die Möglichkeit, über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus die Bedürfnisse des Kindes mit den Anforderungen im Beruf zu verbinden.
Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie zudem den Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten.
Weitere Informationen zum Thema ElterngeldPlus finden sich im
Familienwegweiser, auf der Seite des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder der
L-Bank.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und wird abhängig vom Krankenversicherungsstatus gezahlt. Eine familienversicherte Studentin mit geringfügiger Beschäftigung kann Mutterschaftsgeld beim
Bundesversicherungsamt in Bonn beantragen.
War die Studentin zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Geburt für mindestens 12 Wochen selbst gesetzlich krankenversichert und ist einer (auch geringfügigen) Beschäftigung nachgegangen, kann sie Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen.
Achtung: Die Krankenkassen geben gelegentlich die Auskunft, dass Mutterschaftsgeld nur bei Anspruch auf Krankengeld gezahlt wird. Das ist nicht immer korrekt (§ 200, Abs. 1 RVO).
Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - in einigen Fällen auch darüber hinaus. Die Antragstellung und -bearbeitung für alle Kindergeldansprüche erfolgt über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Die Familienkasse informiert Sie an dieser Stelle ausführlich über alle grundsätzlichen Regelungen zum Thema
„Kindergeld“.
Kinderzuschlag
Zum 1. Juli 2019 wurde der Kinderzuschlag von 170 Euro auf 185 Euro pro Monat und Kind erhöht, für Alleinerziehende geöffnet und deutlich entbürokratisiert.
Zum 1. Januar 2020 entfallen die oberen Einkommensgrenzen für den Bezug des Kinderzuschlags. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent, statt heute 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerechnet. Durch diese Maßnahmen fällt keine Familie mehr aus dem Kinderzuschlag heraus, wenn die Eltern nur etwas mehr verdienen.
Mehr Informationen finden Sie
hier.
Mehrlingsgeburtenprogramm
Seit dem Jahr 2002 erhalten Eltern von Mehrlingen (ab Drillingen) einen einmaligen steuer- und pfändungsfreien Zuschuss des Landes Baden-Württemberg. Der Zuschuss ist unabhängig von der Höhe des Einkommens und ist innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt der Kinder zu beantragen. Nähere Informationen unter:
www.l-bank.deBAföG
Der Kinderbetreuungszuschlag wird ab dem 1. August 2019 erhöht. Studierende Eltern, die mit ihren Kindern unter 14 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, erhalten dann 140,00 € im Monat. Treten bei der Kindererziehung Studienverzögerungen ein, ist über die Regelstudienzeit hinaus eine BAföG-Förderung möglich.
Ausführliche Informationen erhalten Sie direkt bei uns im
Amt für Ausbildungsförderung oder hier:
BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und KindererziehungDarlehen und Kurzfristendarlehen
Ist das BAföG nicht rechtzeitig eingetroffen? Oder der Anspruch auf BAföG erloschen?
Kein Grund zur Panik. Für solche Notfälle bieten wir das Studierendenwerk Karlsruhe eine Unterstützung in Form von Kurzfrist- und Studienabschlussdarlehen. Weitere Informationen finden Sie
hier.
Das Studierendenwerk Karlsruhe ist darüber hinaus Ansprechpartner für den
KfW-Studienkredit mit sehr attraktiven Bedingungen.
ALG II, Sozialgeld
Für Studierende gibt es zwar prinzipiell kein
Arbeitslosengeld II, in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft oder Kindererziehung) können jedoch Leistungen nach dem SGB II (ALG II) beansprucht werden.
Anspruch besteht allerdings auf schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf (nach der 12. Schwangerschaftswoche) und einmalige Beihilfen (z.B. Erstausstattung für das Kind, Umstandskleidung). Ein Antrag kann bei Erstwohnsitz in Karlsruhe beim
Jobcenter Stadt Karlsruhe gestellt werden.
Alleinerziehende können beim Jobcenter darüber hinaus einen Mehrbedarf für unabweisbaren, laufenden Bedarf beantragen.
Zudem hat das Kind Anspruch auf Sozialgeld (anteilige Mietkosten mit inbegriffen). Kindergeld und eventuell Kindesunterhalt/Unterhaltsvorschuss werden hier als Einkommen angerechnet.
Bundesstiftung „Mutter und Kind“
In Schwangerschafts- und Erziehungszeiten stehen Studierenden spezielle finanzielle Hilfen zu. So kann jede Schwangere mit geringem Einkommen Gelder bei der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ beantragen. Vor der Entbindung wird durch die Stiftung ein einmaliger Geldbetrag für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Kleinkindes ausgezahlt.
Der Antrag auf finanzielle Unterstützung ist während der Schwangerschaft bei einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle, z.B. bei
zu stellen. Die Zuschüsse werden nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andere Sozialleistungen angerechnet.
Weitere Informationen:
Bundesstiftung-mutter-und-kind.deSchwangeren- und Familienberatung/Schwangerschaftskonfliktberatung KarlsruheLandesstiftung Familie in Not
Die baden-württembergische Landesstiftung "Familie in Not" hilft werdenden Müttern, Familien und Alleinerziehenden, die in eine Not- oder Konfliktsituation geraten sind und diese nicht aus eigenen Kräften bewältigen können. Die Leistung der Stiftung soll helfen, die wirtschaftliche und soziale Situation der Familie zu festigen.
Eine Antragstellung ist bei folgenden Organisationen möglich: pro familia, Gesundheitsamt, Diakonisches Werk, Sozialdienst katholischer Frauen.
Weitere Informationen
hier.
Unterhalt / Unterhaltsvorschuss
Wenn Sie alleinerziehend sind, hat ihr Kind Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Die jeweilige Höhe kann nach der „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet werden. Das zuständige Jugendamt kann in besonderen Fällen mit Unterhaltsvorschuss in Vorleistung gehen. Im Falle von Konflikten mit Unterhalt kann Sie das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft unterstützen.
Unterhaltsvorschuss kann auch von allen EU-BürgerInnen in Anspruch genommen werden, das Kind seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat, ebenso von Personen mit einer Niederlassungserlaubnis. Diese Regelung gilt nicht für Studierende mit einer Aufenhaltsgenehmigung nach § 16 AufenthG (Studierendenvisum)
Zuständig für die Leistungsgewährung ist die Unterhaltsvorschusskasse.
Weitere Informationen und Ansprechpartner:
Stadt KarlsruheWohngeld / Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt dazu eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. Wie viele andere einkommensschwache Gruppen auch, haben studierende Eltern das Recht, sich einen Wohnberechtigungsschein (WBS) mit Dringlichkeit ausstellen zu lassen. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der gesetzlichen Einkommensgrenze. Wichtig ist, dass die Personen ein regelmäßiges Einkommen haben, z. B. BaföG. Ist eine Person wohngeldberechtigt, bleibt sie während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt unabhängig von der Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Studierende sind wohngeldberechtigt, wenn mindestens eine dem Haushalt angehörende Person nicht dem Grunde nach berechtigt ist Leistungen nach dem BAföG zu erhalten, z.B. das Kind von Studierenden. Um Wohngeld erhalten zu können, muss Einkommen belegt werden. Als Einkommen zählen auch BAföG, Unterhalt, ein Studienkredit oder Kindergeld. Für die Berechnung ist das Einkommen aller Haushaltsangehörigen relevant. Informationen über den Anspruch auf Wohngeld und Wohnberechtigungsscheine erhalten Sie bei den zuständigen Bürgermeisterämtern oder dem Amt für Wohnungswesen.
Das Wohngeld wurde zum 1. Januar 2020 erhöht.
Nähere Informationen auch unter:
Wohnberechtigung und WohngeldZuschuss zum Elternbeitrag
Für Kinder in Tageseinrichtungen: Kindergärten, Krippen und Schülerhorte und zur Kindertagespflege.
Ob man einen Zuschuss erhält, richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Hierzu zählen vor allem:
- Nettoarbeitslohn plus 1/6 des Weihnachts- und Urlaubsgeldes# Elterngeld
- Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld, Rente, Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag
- Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss
Mehr informationen findet man
hier.
Zuschuss zur ergänzenden Betreuung
Eine Befreiung vom Entgelt kann unter Vorlage eines Nachweises (Karlsruher Kinderpass, Karlsruher Pass oder Bezug von Arbeitslosengeld II) zum Folgemonat beim Schul- und Sportamt bzw. der zuständigen Ortsverwaltungen formlos beantragt werden.
Mehr informationen findet man
hier.