Corona-FAQ
rund um BAföG und Finanzen
Hat die Corona-Pandemie und die Verschiebung des Sommersemesters 2020 Auswirkungen auf mein BAföG?
Meine Eltern oder ein Elternteil sind akut von der Corona-Krise betroffen; sie haben kein oder nur ein stark vermindertes Einkommen. Bekomme ich jetzt mehr BAföG?
Wenn du aufgrund des Elterneinkommens bisher kein BAföG erhalten hast, deine Eltern aber jetzt weniger verdienen, kannst du jederzeit einen neuen BAföG-Antrag stellen und mit einer Aktualisierung das aktuelle Elterneinkommen zugrunde legen lassen.Fallkonstellation 2:
Wenn du bereits BAföG erhältst, aber aktuell das Elterneinkommen (zum Beispiel eben wegen Kurzarbeit) geringer ist, kannst du einen BAföG-Aktualisierungsantrag stellen und dein BAföG-Amt prüft die Höhe deines aktuellen BAföG-Anspruches.Grundsätzlich gilt: Wende dich für weitere Fragen an das Amt für Ausbildungsförderung unter bafoeg@sw-ka.de.
Bleibt auch jetzt mein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt durch meine Eltern bestehen?
Ich erwäge, wegen der Corona-Krise ein Urlaubssemester zu nehmen. Was muss ich beachten?
Habe ich bei Jobverlust oder ausbleibender Lohnzahlung aktuell Anspruch auf Wohngeld?
Habe ich, wenn ich meinen Nebenjob verliere, oder die Lohnzahlungen ausbleiben, Anspruch auf ALG II-Leistungen?
Vollzeitstudierende sind in der Regel von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen.Ausnahmen bestehen in nur wenigen Fällen, so zum Beispiel:
- im Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft/Kindererziehung oder bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung/Beeinträchtigung. Wichtig ist, dass in der Beurlaubung aufgrund der genannten Gründe keinerlei Studienaktivitäten erbracht werden, da sonst die ALG II Leistungen gefährdet sind und zurückgefordert werden können. Darüber hinaus müssen noch andere Vorrausetzungen erfüllt sein. Ob ein Anspruch auf ALG II besteht, können Sie mit der Sozialberatung des Studierendenwerks erörtern.
- Im Teilzeitstudium aufgrund von Schwangerschaft bzw. Kindererziehung und bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung bzw. Beeinträchtigung. Auch hier gibt es einiges zu beachten, und weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Lassen Sie sich von der Sozialberatung beraten.
- in Härtefällen, zum Beispiel bei unverschuldetem Wegbrechen der Finanzierung und weit fortgeschrittenem Studium können Leistungen als Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II vom Jobcenter geprüft werden.
- Mehrbedarfsansprüche bei bestimmten Leistungsberechtigten nach § 21 SGB II; das betrifft zum Beispiel Studierende mit Kind oder Studierende mit Behinderung
Ich habe meinen Job verloren. Wo kann ich nach Jobangeboten suchen?
- Lieferdienste für Essen und Getränke
- Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte
- Logistik
- Reinigungsfirmen
- Tankstellen
- Erntehelfer/in; hier wurde dieses neue Portal gestartet: www.daslandhilft.de
Könnte ich als jobbende Studentin, als jobbender Student auch Kurzarbeitergeld erhalten?
Ich bin neben dem Studium selbständig bzw. freiberuflich tätig und habe durch die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus‘ meine Aufträge verloren oder kann sie nicht länger ausführen. Habe ich Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz?
Was kann ich noch machen, wenn ich gerade meine Krankenversicherung, Miete, Handyrechnung etc. nicht bezahlen kann?
Wo kann ich finanzielle Hilfe bekommen? Muss ich einen Kredit aufnehmen?
Was sollte ich beachten, wenn ich einen Studienkredit in Erwägung ziehe?
Ich erhalte BAföG und habe einen Hinzuverdienst aus einer Tätigkeit im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Wie wirkt sich das auf mein BAföG aus?
Eine Anrechnung auf das BAföG erfolgt allein in den Monaten, in denen BAföG-Geförderte ein Einkommen aus der Pandemiebekämpfung erzielen.
Alle Infos hier: https://www.bmbf.de/de/karliczek-bafoeg-anspruch-bleibt-bei-engagement-gegen-corona-pandemie-erhalten-10653.html