Corona-FAQ

rund um BAföG und Finanzen

Hat die Corona-Pandemie und die Verschiebung des Sommersemesters 2020 Auswirkungen auf mein BAföG?
Nein, wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung per Erlass mitgeteilt hat, wirkt sich die Verschiebung des Vorlesungsbeginns in keinem Fall auf den BAföG-Anspruch aus. Studierende (egal ob Erstsemester oder bereits in Förderung befindliche) haben also aktuell nicht zu befürchten, dass sie im bzw. für den April 2020 kein Geld erhalten. Auch das Selbst- und das Onlinestudium zählen als Studienaktivität. Wichtig ist, dass der BAföG-Antrag spätestens im April 2020 gestellt werden muss, sofern du bisher für das Sommersemester 2020 keinen BAföG-Bescheid bekommen haben. Für weitere Fragen steht dir das Amt für Ausbildungsförderung unter bafoeg@sw-ka.de zur Verfügung.
Meine Eltern oder ein Elternteil sind akut von der Corona-Krise betroffen; sie haben kein oder nur ein stark vermindertes Einkommen. Bekomme ich jetzt mehr BAföG?
Wenn deine Eltern nun, zum Beispiel wegen Kurzarbeit, weniger verdienen, sind deine Chancen auf BAföG-Förderung oder eine höhere BAföG-Förderung größer.

Fallkonstellation 1:
Wenn du aufgrund des Elterneinkommens bisher kein BAföG erhalten hast, deine Eltern aber jetzt weniger verdienen, kannst du jederzeit einen neuen BAföG-Antrag stellen und mit einer Aktualisierung das aktuelle Elterneinkommen zugrunde legen lassen.

Fallkonstellation 2:
Wenn du bereits BAföG erhältst, aber aktuell das Elterneinkommen (zum Beispiel eben wegen Kurzarbeit) geringer ist, kannst du einen BAföG-Aktualisierungsantrag stellen und dein BAföG-Amt prüft die Höhe deines aktuellen BAföG-Anspruches.

Grundsätzlich gilt: Wende dich für weitere Fragen an das Amt für Ausbildungsförderung unter bafoeg@sw-ka.de.
Bleibt auch jetzt mein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt durch meine Eltern bestehen?
Ja, sofern deine Eltern weiterhin wirtschaftlich leistungsfähig sind; sonst hast du gegebenenfalls einen Anspruch auf BAföG. Auch Selbststudium (Fachliteratur lesen, Recherche für und Schreiben von Hausarbeiten etc.) oder Online-Studium zählen als Studienaktivität, gerade in der jetzigen Situation.

Auch müssen deine Eltern ausnahmsweise Verzögerungen und Unterbrechungen deines Studiums und die damit verbundene zeitliche Verlängerung der Unterhaltszahlungen hinnehmen. Bei Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung ist der Einzelfall zu betrachten, insbesondere, ob besondere anerkennenswerte Verzögerungsgründe vorliegen. In der jetzigen, für alle völlig unvorhersehbaren, Situation ist eine Verzögerung der Ausbildung, sofern sie auf amtlichen Maßnahmen beruht, völlig unverschuldet. Allerdings solltest du die erweiterte vorlesungsfreie Zeit als Zeit für dein Selbststudium nutzen.
Ich erwäge, wegen der Corona-Krise ein Urlaubssemester zu nehmen. Was muss ich beachten?
Achtung: Für Urlaubssemester – die ja eine Pause vom Studium sind – besteht kein BAföG-Anspruch, weil ja eben kein Studium betrieben wird! Bitte informiere dich unbedingt vor einem Urlaubssemester, welche Konsequenzen das für deine Studienfinanzierung hätte. Zu den Voraussetzungen, im Urlaubssemester nötigenfalls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung, „Hartz IV“) zu beziehen, kannst du dich an die Sozialberatung des Studierendenwerks wenden. Aber wichtig ist: Ein Urlaubssemester ist kein Studium; du darfst im Urlaubssemester auch keinerlei Studienleistungen erbringen.
Habe ich bei Jobverlust oder ausbleibender Lohnzahlung aktuell Anspruch auf Wohngeld?
Nicht automatisch. Wer aktuell aufgrund von Jobverlust oder wegen ausbleibender Lohnzahlungen keine Einkünfte hat, ist nicht automatisch berechtigt, Wohngeld zu beantragen. Die Grundvoraussetzung einer BAföG-Ablehnung „dem Grunde nach“ und die Prüfung der Deckung der monatlichen Lebenskosten bleibt bestehen. Kurz: Die Anspruchsvoraussetzungen bei Wohngeld bleiben gleich.
Habe ich, wenn ich meinen Nebenjob verliere, oder die Lohnzahlungen ausbleiben, Anspruch auf ALG II-Leistungen?
Nein, du hast aktuell nicht pauschal Anspruch auf ALG II-Leistungen.
Vollzeitstudierende sind in der Regel von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen.

Ausnahmen bestehen in nur wenigen Fällen, so zum Beispiel:
  • im Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft/Kindererziehung oder bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung/Beeinträchtigung. Wichtig ist, dass in der Beurlaubung aufgrund der genannten Gründe keinerlei Studienaktivitäten erbracht werden, da sonst die ALG II Leistungen gefährdet sind und zurückgefordert werden können. Darüber hinaus müssen noch andere Vorrausetzungen erfüllt sein. Ob ein Anspruch auf ALG II besteht, können Sie mit der Sozialberatung des Studierendenwerks erörtern.
  • Im Teilzeitstudium aufgrund von Schwangerschaft bzw. Kindererziehung und bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung bzw. Beeinträchtigung. Auch hier gibt es einiges zu beachten, und weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Lassen Sie sich von der Sozialberatung beraten.
  • in Härtefällen, zum Beispiel bei unverschuldetem Wegbrechen der Finanzierung und weit fortgeschrittenem Studium können Leistungen als Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II vom Jobcenter geprüft werden.
  • Mehrbedarfsansprüche bei bestimmten Leistungsberechtigten nach § 21 SGB II; das betrifft zum Beispiel Studierende mit Kind oder Studierende mit Behinderung
Ich habe meinen Job verloren. Wo kann ich nach Jobangeboten suchen?
Das Studierendenwerk Karlsruhe betreibt eine eigene kostenlose Jobbörse. Beachte: Aktuell gibt es Bereiche, die erhöhten Personalbedarf haben. Versuche dich aktiv dort zu bewerben:
  • Lieferdienste für Essen und Getränke
  • Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte
  • Logistik
  • Reinigungsfirmen
  • Tankstellen
  • Erntehelfer/in; hier wurde dieses neue Portal gestartet: www.daslandhilft.de
Könnte ich als jobbende Studentin, als jobbender Student auch Kurzarbeitergeld erhalten?
Nein. Jobbende Studierende sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Daraus folgt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann auch kein Kurzarbeitergeld herausbekommen.
Ich bin neben dem Studium selbständig bzw. freiberuflich tätig und habe durch die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus‘ meine Aufträge verloren oder kann sie nicht länger ausführen. Habe ich Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz?
Hier müssen wir etwas ausholen: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermöglicht zum Teil sehr drastische Maßnahmen, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und deren Behandlung zu erleichtern. Maßnahmen können zum Beispiel Tätigkeitsverbote oder Quarantänemaßnahmen sein. Konkrete behördliche Tätigkeitsverbote oder behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen gegen eine Person, von der im Einzelfall eine Ansteckungsgefahr ausgeht, können einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auslösen.

Aber Achtung: Freiwillige Quarantäne löst zum Beispiel keinen Entschädigungsanspruch aus. Nach § 56 Abs. 2 IfSG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Bei Selbständigen bemisst sich die Entschädigung auf 1/12 des monatlich verdienten Nettoeinkommens (Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit). Selbständige, die durch eine Maßnahme nach IfSG einer Existenzgefährdung ausgesetzt sind, können während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet bekommen. Sollte der Betrieb schließen müssen, wird für die Dauer der Maßnahme nach IfSG zusätzlich Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erbracht.

Entschädigungen gibt es nur auf Antrag, und es gelten sehr kurze Antragsfristen! Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Was kann ich noch machen, wenn ich gerade meine Krankenversicherung, Miete, Handyrechnung etc. nicht bezahlen kann?
Melde dich aktiv bei deiner Krankenversicherung, deiner Wohnungsvermietung, deinem Handyvertragsunternehmen, dem Rundfunkbeitrag etc., solltest du Zahlungen aktuell nicht leisten können. Bitte um eine Stundung deiner Beiträge und ggf. um eine Mahnsperre. Sollte es dir möglich sein, könntest du anfragen, ob ein verringerter Betrag angezahlt werden kann. Wenn du in einem Wohnheim des Studierendenwerks Karlsruhe wohnst, beachte bitte auch die FAQ der Abteilung Wohnen.
Wo kann ich finanzielle Hilfe bekommen? Muss ich einen Kredit aufnehmen?
Am besten wende dich an die Sozialberatung des Studierendenwerks. Weitere Möglichkeiten findest du auch hier.
Was sollte ich beachten, wenn ich einen Studienkredit in Erwägung ziehe?
Hole dir verschiedene Angebote ein und vergleiche diese sorgfältig. Achte auf die Voraussetzungen für einen Studienkredit der jeweiligen Anbieter/-innen, die Bearbeitungsgebühren, die Zinshöhe und Rückzahlungsmodalitäten. Wichtig ist, vor Vertragsabschluss einmal die Gesamtrückzahlungssumme des Kredits in unterschiedlichen Rückzahlungskonstellationen zu sehen. Außerdem solltest du dich gut über eventuelle Zusatzkosten, die auf dich zukommen könnten, informieren.
Ich erhalte BAföG und habe einen Hinzuverdienst aus einer Tätigkeit im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Wie wirkt sich das auf mein BAföG aus?
Wer sich im Kampf gegen die aktuelle Corona-Pandemie im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder in der Landwirtschaft engagiert, bekommt den Hinzuverdienst nur für die Zeit seiner Tätigkeit angerechnet.
Eine Anrechnung auf das BAföG erfolgt allein in den Monaten, in denen BAföG-Geförderte ein Einkommen aus der Pandemiebekämpfung erzielen.
Alle Infos hier: https://www.bmbf.de/de/karliczek-bafoeg-anspruch-bleibt-bei-engagement-gegen-corona-pandemie-erhalten-10653.html