Wie ist die studentische Familie rechtlich aufgestellt?

Hier findest du Kontaktpersonen, die dir bei rechtlichen Fragen zur Seite stehen.

MUTTERSCHUTZ / MUTTERSCHUTZGESETZ
Vor der Geburt
Für Studentinnen gilt das Mutterschutzgesetz in abgewandelter Form, siehe Studienorganisation.
Bei einem Arbeitsverhältnis oder einem Praktikum mit gezahltem Entgelt muss die Person, die den Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, das Mutterschutzgesetz anwenden. Nähere Auskünfte zum Mutterschutz hier.

Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und wird abhängig vom Krankenversicherungsstatus gezahlt. Eine familienversicherte Studentin mit geringfügiger Beschäftigung kann Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt in Bonn beantragen.

War die Studentin zwischen dem zehnten und vierten Monat vor der Geburt für mindestens zwölf Wochen selbst gesetzlich krankenversichert und ist einer (auch geringfügigen) Beschäftigung nachgegangen, kann sie Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen.

Achtung: Die Krankenkassen geben gelegentlich die Auskunft, dass Mutterschaftsgeld nur bei Anspruch auf Krankengeld gezahlt wird. Das ist nicht immer korrekt (§ 200, Abs. 1 RVO).
ELTERNGELD
Elterngeld kannst du, bei einem Wohnsitz in Baden-Württemberg, bei der Landeskreditbank in Karlsruhe beantragen. Die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen wird ab April 2024 neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug ist künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen. Beim Anspruch auf Elterngeld sinkt die Einkommensgrenze für Paare bei ab April 2024 geborenen Kindern von bisher 300.000 Euro zunächst auf 200.000 Euro. Ab April 2025 sind es dann noch 175.000 Euro. Für Alleinerziehende gelten ab April 2024 150.000 Euro. Antrag und Informationen auf www.l-bank.de

Zur Berechnung des Elterngeldes (aus erzieltem Erwerbseinkommen) wird das individuelle Nettoeinkommen der/des Antragstellenden der letzten zwölf Monate vor Beginn der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor der Geburt zugrunde gelegt. In der Regel errechnet sich die Höhe des Elterngeldes mit 65 – 67% aus diesem Nettolohn. Bei Niedrigverdienern/-verdienerinnen kann sich dieser Prozentsatz bis auf 99 % erhöhen. Das ist bei einem Gehalt von 416,70 € erreicht. Auch Partner haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie Elternzeit nehmen.

Achtung: Studierende aus dem Ausland haben generell keinen Anspruch auf Elterngeld, wenn ein Aufenthaltsstatus nur zum Zwecke des Studiums besteht (§16 AufenthG).

Allgemeine Informationen zum Thema Elterngeld finden sich im Familienwegweiser.

Hinweis: Elterngeld wird als Einkommen auf ALG II angerechnet. Es sei denn, das Elterngeld ist auf der Basis von früherem Erwerbseinkommen errechnet.
ANTRAG AUF ELTERNZEIT BEI DER HOCHSCHULE
ANTRAG AUF ELTERNZEIT BEIM ARBEITGEBER
Spätestens sieben Wochen bevor die Elternzeit beginnen soll, musst du deinen Arbeitgeber darüber informieren. Dazu ist eine schriftliche Erklärung nötig. Dauer und evtl. Aufteilung der Elternzeit zwischen beiden Eltern muss festgelegt werden. Teilzeitarbeit bis 30 Stunden in der Woche ist möglich.
RECHTSBERATUNG DES STUDIERENDENWERKS
Die Rechtsberatung des Studierendenwerks bietet erste Auskunft bei Unsicherheit in den entsprechenden Rechtsgebieten und erklärt dir, welche Stellen du eventuell zusätzlich ansprechen solltest. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit steht ein großes Netz von Kooperations- und Ansprechpersonen zur Verfügung.